Wohnungsleerstandsabgabe
Veröffentlicht:
20.03.2024
Abteilung:
Aktuelles
Übersicht
- Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
- Abgabepflichtig sind Eigentümer:innen oder im Falle eines Baurechts Baurechtsberechtigte einer Wohnung.
- Der Abgabenanspruch entsteht erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2023, die Wohnungsleerstandsabgabe ist daher ab 2024 zu erheben.
So leisten Sie die Abgabe
- Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbst berechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie die Kalenderwochen ohne Wohnsitz bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben.
- Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
Berechnung
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen und beträgt 10,00 Euro pro m² Nutzfläche und Jahr. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes heranzuziehen. Besteht ein Leerstand nicht während des gesamten Jahres, ist die Abgabe für die Dauer des Leerstandes anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen zu entrichten.
Intervall
Jährliche Abgabe
Rechtsgrundlagen & Verordnungen
- Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG
- Verordnung Gemeinde Tillmitsch
Formulare